Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge aus Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie bei Folgegeschäften nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.
1.2 Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.3 Unsere Reisenden und Handelsvertreter sind nur mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt. Sie sind nicht befugt, für uns mündlich oder schriftlich rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegen zu nehmen.
2. Angebote / Annahme
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande.
2.2 Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsvereinbarung bzw. -garantie liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich übernommen wird.
2.3 Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Ware bleiben vorbehalten.
3. Preise
3.1 Unsere Preise sind Festpreise für die Dauer von vier Monaten ab Vertragsschluss. Anschließend sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Listenpreis zu berechnen.
3.2 Die in unseren Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich Verpackung unfrei Rotomors S.p.A., Grugliasco, Italien.
3.3 Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferung von Waren erfolgt frei Frachtführer ab Werk Rotomors S.p.A., Grugliasco, Italien (FCA gemäß INCOTERMS 2000), falls nichts anderes vereinbart ist.
4.2 Verpackungs- und Transportmittel sowie den Versand können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen, sofern nicht der Vertragspartner rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft.
4.3 Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Vertragspartner deswegen Ansprüche gleich welcher Art zustehen.
4.4 Für die Einhaltung von Lieferfristen können wir keine Gewähr übernehmen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners begrenzt auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme. Für mittelbare Schäden sowie für untypische Folgeschäden haften wir nicht.
4.5 Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft. Kommen wir mit der Lieferung eines Abrufs oder einer Teilmenge in Verzug oder besteht hinsichtlich der Lieferung ein dauerndes Leistungshindernis, so ist der Vertragspartner unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4.6 Ist der Vertragspartner mit Zahlungen aus Vorlieferungen in Verzug, so sind wir berechtigt, auch Lieferungen aus bereits angenommenen Aufträgen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. Sollte sich die wirtschaftliche Situation des Vertragspartners nach Vertragsschluss verschlechtern oder sich für uns schlechter als zunächst darstellen, sind wir berechtigt, unsere Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Vertragspartner Vorauskasse oder Sicherheit geleistet hat. Andernfalls sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
5. Zahlung
5.1 Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Bei Zahlungsverzug oder bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet, soweit wir nicht einen höheren Zinsschaden nachweisen.
5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können.
5.4 Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen, und zwar ohne jeglichen Abzug.
5.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.6 In Abweichung von den Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB und etwaigen Anweisungen des Vertragspartners sind wir berechtigt festzustellen, welche Forderungen durch die Zahlungen des Vertragspartners erfüllt sind.
5.7 Kommt der Vertragspartner bei vereinbarter Ratenzahlung mit der Entrichtung von zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, ist die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufender Rechnung buchen.
6.2 Die Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns führt nicht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser vom ?Vertragspartner freiwillig an uns herausgegeben wird. Bei Zugriffen Dritter auf den Liefergegenstand (z. B. Pfändungen) wird der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit wir die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht von dem Dritten erlangen können, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Aufwand. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Belastungen des Liefergegenstandes sind unzulässig.
6.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, soweit er sich nicht mit Zahlungen in Verzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, unerlaubte Handlung, etc.) entstehenden Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer) tritt der Vertragspartner, soweit sie wirtschaftlich an die Stelle der gelieferten Waren treten, schon jetzt sicherungshalber an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Im Falle von Verbindung, Verarbeitung, Vermischung etc. werden die vorbezeichneten Forderungen in der Höhe abgetreten, die anteilsmäßig dem Wert der von uns gelieferten Sachen an den neuen Sachen entsprechen. Stellt der Vertragspartner seine Forderungen aus seiner Weiterveräußerung des Liefergegenstandes in ein mit seinem Abkäufer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners.
6.4 Zur Einziehung der Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
6.5 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine Wechselverbindlichkeit begründet, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogenen.
6.6 Auf Verlangen des Vertragspartners sind wir zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherheiten verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe der Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Beanstandungen, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist
7.1 Beanstandungen des Liefergegenstandes müssen uns unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung, verdeckte Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung schriftlich und detailliert angezeigt werden.
7.2 Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels steht dem Vertragspartner zunächst lediglich das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei wir uns die Art der Gewährleistung vorbehalten. Nach Aufforderung durch den Vertragspartner teilen wir diesem binnen einer Woche mit, ob wir ob wir den Mangel beseitigen oder eine Ersatzlieferung tätigen werden. Nach Ablauf dieser Frist darf der Vertragspartner dieses Wahlrecht wahrnehmen. Bei fehlgeschlagener Nachlieferung kann der Vertragspartner nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
7.3. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziff. 8. verlangen
7.4. Ansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels des Kaufgegenstands verjähren in zwölf Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung.
8. Haftung
8.1 Soweit uns oder einem unserer leitenden Angestellten Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Im Übrigen haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Ziffer 4.4 bleibt unberührt.
9. Montage- und Reparaturleistungen
9.1 Mündliche Angaben über zu erwartende Reparaturkosten sowie Angaben zu Reparaturfristen sind stets unverbindlich.
9.2 Die zur Abgabe eines Kostenanschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuche ist gleich Arbeitszeit) werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht, auch nicht in abgeänderter Form, durchgeführt werden kann.
9.3 Teilleistungen sind zulässig.
9.4 Wir sind berechtigt, für unsere Montage- und/oder Reparaturleistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
9.5 Sind Montage- und/oder Reparaturleistungen Gegenstand des Vertrages, so ist uns und unseren Mitarbeitern bzw. Unternehmen, die wir mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt haben, nach Vorankündigung jederzeit Zutritt zum vorgesehenen Aufstellungsort / Montageort / Reparaturort zu gewähren. Der Montageort / Aufstellungsort ist nach unseren Anweisungen so herzurichten, dass die Montagearbeiten möglichst reibungslos durchgeführt werden können. Kommt der Vertragspartner seinen vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, so gehen sämtliche Mehrkosten zu seinen Lasten. Dies gilt insbesondere auch für Mehrkosten im Zusammenhang mit vergeblichen Anfahrten.
9.6 Wasser, Gas und elektrische Energie ist im erforderlichen Umfang kostenlos bereitzustellen. Dies gilt auch für die entsprechenden Anschlüsse.
9.7 Wir sind berechtigt, Montageleistungen ganz oder teilweise nach unserer Wahl an Dritte zu vergeben.
9.8 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Montageleistung/Reparaturleistung unverzüglich abzunehmen, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Montagegegenstandes stattgefunden hat. Nimmt der Vertragspartner die Leistung nicht innerhalb von 6 Werktagen nach der Anzeige ab, so gilt sie als abgenommen.
9.9 Die Bestimmungen der Ziff. 7. und 8. gelten für Montage- und Reparaturleistungen entsprechend.
10. Unterlagen, Urheberrecht
Unsere Kostenanschläge, Zeichnungen, Designs und sonstigen Unterlagen bleiben unser Eigentum, urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein uns zu. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Dies gilt auch für spezifisches Know-how sowie für und alle von uns gelieferten Softwareentwicklungen, soweit es sich um Eigenentwicklungen handelt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz unserer Gesellschaft.
11.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Gesellschaft, falls beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind. Wir sind jedoch befugt, nach Wahl auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
11.3 Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
12. Lieferungen durch den Vertragspartner
Für Lieferungen und Leistungen durch den Vertragspartner gelten an Stelle der vorstehenden Ziffern 3. bis 3inschließlich 8 ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
Ausgabe: 1. Januar 2009








